Rechtliche Grundlagen

Eine wichtige rechtliche Grundlage wurde mit dem «Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen» geschaffen. Dieses Konkordat gilt in allen Kantonen ausser beider Basel (BS und BL), wo noch der Konkordatstext von 2007 gültig ist.

Gewalttätiges Verhalten

Der Begriff des «gewalttätigen Verhaltens» wurde mit der Anpassung des Konkordats verschärft. Heute gelten u.a. auch folgende Tatbestände als gewalttätiges Verhalten:

  • Tätlichkeiten (Anspucken, Ohrfeige etc.)
  • Sachbeschädigungen
  • Drohung gegen Behörden und Beamten
  • Hinderung einer Amtshandlung
  • Mitführen oder Verwenden pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg

Dabei ist der Nachweis für gewalttätiges Verhalten bereits bei einer Anstiftung zu einer solchen Straftat im Vorfeld, während oder im Nachgang zu einer Sportveranstaltung gegeben. Dazu zählt auch der An- und Rückreiseweg.

Als Beweise dafür gelten:

  • Entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen
  • Glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine
  • Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine
  • Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde

Die in der Schweiz übliche Unschuldsvermutung gilt in den meisten Fällen hier nicht. Das heisst, dass Massnahmen auch ohne ein Urteil «präventiv» verhängt werden können. Betroffene müssen selbst beweisen, dass die gegen sie angeführten Beweise falsch sind, damit eine Massnahme zurückgezogen wird.

Datenbank HOOGAN

Personen, gegen die eine Massnahme oder ein Stadionverbot verhängt wird, können im elektronischen Informationssystem HOOGAN erfasst werden. Dies gilt insbesondere bei polizeilichen Massnahmen. So kann auch ein von der Polizei empfohlenes Stadionverbot zu einer Eintragung in dieser Datenbank führen.

Die Personendaten werden 3 Jahre nach Ablauf der Massnahme gelöscht. Wird während dieser 3 Jahre eine weitere Massnahme gegen die gleiche Person eingetragen, so verlängert sich die Dauer der ersten Eintragung auf 3 Jahre ab dem Datum der zweiten Eintragung.

Rechtsbereiche und Rechtsmittel

Die Massnahmen gegen Sportfans unterstehen unterschiedlichen Rechtsbereichen. Dies erschwert manchmal die Übersicht über die vorhandenen Rechtsmittel und bestehenden Pflichten der Betroffenen. So gelten für ein wegen der gleichen Tat ausgesprochenes Rayonverbot ein anderer Prozess und Zuständigkeiten, als beim Stadionverbot.

Strafrecht und Verwaltungsrecht

Im Grundsatz gilt, dass staatliche Organe die Betroffenen über ihre Rechtsmittel aufklären müssen. Strafbefehle, Gerichtsurteile etc. fallen unter das Strafgesetz, während es sich bei den Massnahmen gemäss Konkordat um verwaltungsrechtliche Instrumente handelt. Gegenüber staatlichem Handeln (Polizei, Gerichte, Staatsanwaltschaften etc.) besteht die Möglichkeit auf dem Rechtsweg seine Position darzulegen und gegen Entscheide zu rekurrieren. Im Zweifelsfall empfehlen wir rechtzeitig uns oder eine:n Jurist:in zu kontaktieren.

Privatrecht

Stadionverbote fallen unter das Privatrecht und stützen sich auf das Hausrecht der Fussballklubs. Es ist wohl ein Anrecht auf eine Anhörung vorgesehen, diese im Verweigerungsfall auf dem Rechtsweg einzufordern ist allerdings nicht möglich. Eine Anhörung hat zudem keine aufschiebende Wirkung; das Stadionverbot bleibt vom Ausstellungsdatum an gültig. Das Vorgehen bezüglich Anhörungen ist hier beschrieben.


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